2. Gemäss Art. 36 Abs. 2, 2. Satz SVG haben Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. B. bog von einer nicht vortrittsberechtigten Strasse auf eine Hauptstrasse ein und war somit gegenüber den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse vortrittsbelastet. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Den Vortritt haben heisst, einen Rechtsanspruch auf ungestörte Fortsetzung seines Weges zu besitzen. Den Vortrittsberechtigten behindert somit