1. Gegen Untersuchungshandlungen sowie gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten kann gemäss Art. 176a StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde nach Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen.