D. Gegen diese Einstellungsverfügung liess A. am 21. Oktober 2003 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben. Seine Rechtsbegehren lauten: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und zur weiteren Untersuchung bzw. zum Aussprechen eines Strafmandates an das Kreisamt zurückzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In seiner Stellungnahme vom 10. November 2003 beantragt der Kreispräsident Ramosch die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. B. liess sich nicht vernehmen.