{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-52_2003-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_52_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d47326b26af9f419020216d46371f818ce24777e2d14625bc90406e2837cac5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d47326b26af9f419020216d46371f818ce24777e2d14625bc90406e2837cac5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_52", "Checksum": "e2dfc754cd85fed0451d6f8053936e5d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 24.11.2003 BK 2003 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Aufgrund der Angaben von\nB. und A. ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Fahrt\nrund 45 Meter vor der Einmündung verlangsamt und sich dem an der\nAbzweigung befindlichen Geländewagen mit einer Geschwindigkeit von 50-60\nkm/h genähert hat. B. hat gemäss seinen Schilderungen gesehen, dass ein\nFahrzeug aus einer Distanz von rund 45 Metern auf der Hauptstrasse\nherangefahren kam. Zu diesem Zeitpunkt hatte er mit seinem Geländewagen an\nder Einmündung angehalten. Das bedeutet, dass er sein Fahrzeug aus dem\nStillstand beschleunigen musste, um in die Strasse einzubiegen. Dabei wusste\nB., dass er seinen Wagen bloss auf maximal 30 km/h beschleunigen kann, also\nnur auf weit unter die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, welche auf der Strasse\ngilt, auf die er einbiegen wollte und auf der sich A. der Einmündung näherte. Trotz\nalledem bog B. mit seinem Fahrzeug vor dem herannahenden Beschwerdeführer\nin die Hauptstrasse ein. Zwar sagte G. gegenüber der Polizei aus, dass der rote\nJeep seiner Meinung nach korrekt in die Strasse eingebogen sei. In Anbetracht\nder dargelegten Umstände vermag diese Aussage jedoch nicht zu überzeugen.\nBei einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h und einer Distanz von zirka 45 Metern\nbrauchte der Beschwerdeführer kaum mehr als rund drei Sekunden, bis er die\nAbzweigung erreichte. B. hatte also lediglich etwa drei Sekunden Zeit, um sein\nstillstehendes Fahrzeug zu beschleunigen und auf die Hauptstrasse einzubiegen,\nbevor A. bei der Einmündung anlangte. In Anbetracht der geringen\nMaximalgeschwindigkeit und Beschleunigung des Geländewagens stellt aber der\nAbstand von 45 Metern zum herannahenden A. keine angemessene Entfernung\ndar, um vor dem Beschwerdeführer in die Hauptstrasse einzufahren, ohne diesen\nzu behindern. Es wird allein schon daraus deutlich, dass der vortrittsberechtigte\nBeschwerdeführer durch das Einbiegen von B. in die Strasse zu brüskem\nBremsen gezwungen wurde und seine Geschwindigkeit selbst dann brüsk hätte\nandern müssen, wenn er von Anfang an erkannt hätte, dass es sich beim\nGeländewagen von B. um ein Fahrzeug mit einer Maximalgeschwindigkeit von\n30 km/h handelte. Kommt hinzu, dass B. während dieses Zeitraums von etwa\ndrei Sekunden mit seinem Geländewagen lediglich 10-15 m weit kam, bevor der\n6\n\nBeschwerdeführer von hinten mit ihm zusammenstiess. Dies ergibt sich einerseits aus den Angaben von G., wonach der Geländewagen lediglich 10-15 Meter\nvon der Einmündung entfernt war, als es zur Kollision kam (vgl. act. 5, S. 2).\nÜberdies wird dies auch durch die Aussage von B. selbst, wonach er sich Mitte\nbis Ende der Brücke befunden habe, als er hinten links an seinem Wagen eine\nleichte Kollision wahrnahm (vgl. act. 2), sowie durch die Unfallskizze bestätigt,\nauf der die Endposition des Fahrzeugs von A., die Distanzangaben und die\nBrücke eingezeichnet sind (vgl. act. 8). Die kurze Entfernung von zirka 10-15\nMetern von der Verzweigung E. bis zur Stelle, wo der Beschwerdeführer mit dem\nGeländewagen von B. kollidiert ist, zeigt ebenso deutlich, dass A. infolge des\nEinbiegens von B. in die Hauptstrasse zu brüskem Bremsen gezwungen wurde\nund seine Fahrweise auch dann brüsk hätte andern müssen, wenn er sofort\nbemerkt hätte, dass vor ihm ein langsames „30er-Fahrzeug“ auf die Hauptstrasse einbog.\n\nNach dem Gesagten ist die Einstellungsverfügung mit der vom Kreispräsidenten angeführten Begründung nicht haltbar. Vielmehr liegt der Schluss nahe,\ndass B. den vortrittsberechtigten Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 1\nVRV in seiner Fahrt behindert und damit dessen Vortrittsrecht gemäss Art. 36\nAbs. 2 SVG missachtet hat. Jedenfalls kann bei einer Gesamtwürdigung der\nBeweise nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung\nunwahrscheinlich und damit ein Freispruch erwartet werden müsste. Die\nBeschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben\nund die Sache an den Kreispräsidenten zurückzuweisen.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\nLasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StGB). Von einer ausseramtlichen Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen.\n7\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an den Kreispräsidenten Ramosch zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin\n"}