{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-52_2003-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_52_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d47326b26af9f419020216d46371f818ce24777e2d14625bc90406e2837cac5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d47326b26af9f419020216d46371f818ce24777e2d14625bc90406e2837cac5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_52", "Checksum": "e2dfc754cd85fed0451d6f8053936e5d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 24.11.2003 BK 2003 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und,\nwenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1\nVRV). Den Vortritt haben heisst, einen Rechtsanspruch auf ungestörte\nFortsetzung seines Weges zu besitzen. Den Vortrittsberechtigten behindert somit\ngrundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er an sich nicht\nverpflichtet wäre und das er nicht will, wer ihm also die Möglichkeit nimmt, sich\nim Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen. Nach\nkonstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Behinderung im Sinne\nvon Art. 14 Abs. 1 VRV insbesondere dann zu bejahen, wenn der Berechtigte\ndurch das Verhalten des Vortrittsbelasteten seine Fahrweise brüsk ändern muss,\ndas heisst vor, auf oder kurz nach der Verzweigung zu brüskem Bremsen,\nBeschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird, gleichgültig ob eine Kollision\n4\n\nerfolgt oder nicht (vgl. BGE 99 IV 173 ff., 174; 105 IV 341; 114 IV 146;\nSchaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I,\n2. Aufl., Bern 2002, N 863-865; Giger, Kommentar zum SVG, 6. Aufl., Zürich\n2002, S. 117/118).\n\na) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geht gestützt auf die Angaben der Unfallbeteiligten davon aus, dass A. vom Zeitpunkt, als B. in die\nHauptstrasse einbog, bis zur Kollision nicht einmal 55 Meter zurücklegte. Er führt\neine Bremswegberechnung durch und gelangt ausgehend von der Distanz von\n55 Metern zum Schluss, dass es seinem Mandanten aufgrund des Verhaltens\nvon B. selbst bei sofortiger Vollbremsung nicht möglich gewesen wäre, eine\nKollision zu verhindern. Damit sei das Missachten des Vortrittsrechts seitens B.\nerstellt. Diese Argumentation erscheint problematisch, weil die der\nBremswegberechnung zu Grunde liegenden Distanzen und Geschwindigkeiten\nauf blossen Schätzungen beruhen und auch keine auswertbaren Bremsspuren\ndes von A. gelenkten Personenwagens vorliegen. Darüber hinaus geht es bei der\nBeurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Verletzung des Vortrittsrechts\nnicht darum, ob mit einer Vollbremsung seitens des Beschwerdeführers eine\nKollision hätte verhindert werden können. Ob es zu einer Kollision kam oder nicht,\nspielt hinsichtlich der Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 VRV keine Rolle.\nEntscheidend ist nach dem oben Gesagten vielmehr die Frage, ob der\nherannahende A. durch das Einbiegen von B. in die Hauptstrasse dazu\ngezwungen wurde, seine Fahrweise brüsk zu ändern. Ist dies selbst dann zu\nbejahen, wenn der Beschwerdeführer sofort erkannt hätte, dass es sich beim\nGeländewagen von B. um ein langsames Fahrzeug mit einer\nHöchstgeschwindigkeit von lediglich 30 km/h handelte, so liegt eine Verletzung\ndes Vortrittsrechts von A. vor.\n\nb) B. sagte anlässlich der polizeilichen Befragung aus, er habe bei der\nEinmündung in die Strasse angehalten und den Verkehr beobachtet. Gemäss\nseinen Angaben hat er den von A. gelenkten Personenwagen in einer Entfernung\nvon zirka 45 bis 50 Metern mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 50-55 km/h\nauf der Hauptstrasse herannahen sehen. Aufgrund dieser Ausgangslage habe er\nsich entschlossen, in die Strasse in Richtung F. einzubiegen (act. 2, S. 1). A. gab\nanlässlich der polizeilichen Befragung entsprechend zu Protokoll, dass er sich\nzirka 45 Meter vor der Abzweigung E. befunden habe, als ein roter Geländewagen in die Strasse in Richtung F. eingebogen sei. In der Annahme, es handle\nsich dabei um einen „normalen“ Verkehrsteilnehmer, habe er seine Fahrt von 80-\n5\n\n90 km/h langsam auf 50-60 km/h verlangsamt. Erst danach sei er von der\nTatsache überrascht worden, dass es sich beim eingebogenen Fahrzeug um\neinen „30er-Jeep“ handelte (vgl. act. 3).\n\n"}