{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-52_2003-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_52_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d47326b26af9f419020216d46371f818ce24777e2d14625bc90406e2837cac5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d47326b26af9f419020216d46371f818ce24777e2d14625bc90406e2837cac5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_52", "Checksum": "e2dfc754cd85fed0451d6f8053936e5d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 24.11.2003 BK 2003 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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November 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 52\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuarin Duff Walser\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas\nCastelberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Ramosch vom 19. September\n2003, mitgeteilt am 3. Oktober 2003, in Sachen gegen B., Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Verletzung von Verkehrsregeln,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 27. April 2003 fuhr A. mit seinem Personenwagen auf der Strasse\nvon C. her kommend bergwärts Richtung D.. Als er sich zirka 45 Meter vor der\nAbzweigung E. befand, bog von dort B. mit seinem roten Geländewagen in die\nStrasse ein, um Richtung F. zu fahren. A. verlangsamte daraufhin seine Fahrt,\nbemerkte jedoch nicht sofort, dass es sich beim Fahrzeug von B. um einen\nlandwirtschaftlichen Motorkarren mit einer Höchstgeschwindigkeit von lediglich\n30 km/h handelte. Als er dies schliesslich erkannte, war es gemäss seinen\nAngaben bereits zu spät, um anzuhalten. Um eine Auffahrkollision zu vermeiden,\nwich A. daher nach links auf die Gegenfahrbahn aus. Als er auf der\nGegenfahrbahn den korrekt entgegenkommenden Personenwagen von G.\nbemerkte, versuchte er sofort wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte zu gelangen.\nDabei kollidierte A. frontal mit dem Fahrzeug von G. und touchierte den\nGeländewagen von B. hinten links.\n\nB. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28.\nMai 2003 wurde die Sache dem Kreispräsidenten Ramosch zur Verfolgung im\nStrafmandatsverfahren überwiesen.\n\nC. Mit Strafmandat vom 19. September 2003, mitgeteilt am 3. Oktober\n2003, sprach der Kreispräsident Ramosch A. der einfachen Verletzung von\nVerkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn dafür mit\neiner Busse von Fr. 500.--. Das Verfahren gegen B. wurde mit derselben\nVerfügung eingestellt.\n\nD. Gegen diese Einstellungsverfügung liess A. am 21. Oktober 2003\nBeschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nerheben. Seine Rechtsbegehren lauten:\n„1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und zur\nweiteren Untersuchung bzw. zum Aussprechen eines Strafmandates\nan das Kreisamt zurückzuweisen.\n2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nIn seiner Stellungnahme vom 10. November 2003 beantragt der Kreispräsident Ramosch die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. B. liess sich\nnicht vernehmen.\n\nAuf die Begründung in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen in der\nangefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden\neingegangen.\n3\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Untersuchungshandlungen sowie gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten kann gemäss Art. 176a StPO bei der\nBeschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde nach\nArt. 138 und 139 StPO geführt werden. Gemäss Art. 138 StPO kann die\nBeschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf\nRechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle\nstand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind\nund somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste\nund wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis\nmassgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung\nhingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen,\ndie einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die\nMöglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung gar nicht ausgeschöpft wurden (PKG 1975 Nr. 58, S. 169 sowie W. Padrutt, Kommentar zur\nStPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff.\n6).\n\n"}