3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des Kantons eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen. 6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des Kantons Graubünden eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- zugesprochen. 4. Mitteilung an: __________