Sie ist demnach für die Beurteilung der Ehrverletzungsklage nicht zuständig und hätte somit auch nicht als Richterin über die Sache befinden können. Sollte sie hingegen nach erneuter Prüfung zum Schluss gelangen, dass aufgrund des Untersuchungsergebnisses andere als die vorliegend erwähnten Gründe eine Einstellung rechtfertigen, so wäre eine erneute Einstellungsverfügung zu erlassen. Die angefochtene Abschreibungsverfügung (recte: Einstellungsverfügung) ist deshalb aufzuheben und an die Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer zurückzuweisen, welche das Verfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen hat.