Seine Eventualbegründung, die Kreisvizepräsidentin hätte als Richterin die Beklagten C. und B. schuldig sprechen müssen und dann in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB eventuell von Strafe Umgang nehmen können, ist jedoch nicht zutreffend. Gemäss Art. 165 Abs. 3 StPO hat die Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer im vorliegenden Fall, da sie den Tatbestand der Beschimpfung als erfüllt betrachtete, eine Anklageverfügung an den Bezirksgerichtsausschuss zu erheben. Sie ist demnach für die Beurteilung der Ehrverletzungsklage nicht zuständig und hätte somit auch nicht als Richterin über die Sache befinden können.