Ermessen gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB hätte Gebrauch machen können, das Verfahren keinesfalls einstellen dürfen. Denn auch der Richter hat, wenn er die Täter in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB von Strafe befreien will, diese vorerst für die Beschimpfung schuldig zu sprechen. Dem Einwand des Beschwerdeführers ist somit diesbezüglich zu folgen und die Beschwerde deshalb gutzuheissen.