b) Vorliegend stellte die Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer mit Abschreibungsverfügung (recte: Einstellungsverfügung) vom 24. September 2003 das Verfahren gegen C. und B. in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB ein, da die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung erwidert worden sei. Die Kreisvizepräsidentin amtete jedoch nicht als Richterin und hätte somit auch nicht den Ermessensentscheid gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB aussprechen dürfen. Zudem bejahte die Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer mit der Begründung, die Beschimpfung sei mit einer Beschimpfung erwidert worden, implizit die Erfüllung des Tatbestandes. Sie hätte somit bei erfülltem Tatbestand, selbst wenn sie vom