Eine Strafbefreiung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB ist durch das Gesetz ausdrücklich dem Ermessen des Richters vorbehalten und darf nur durch ihn und nicht durch Untersuchungsorgane ausgeübt werden (PKG 1991 Nr. 51; Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II-Riklin, N 16 zu Art. 177 StGB). Eine Einstellungsverfügung ist zudem nur zu erlassen, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten (PKG 1991 Nr. 51). 5