a) Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder einer Tätlichkeit erwidert worden ist. Dabei handelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund; das heisst, es liegt ein tatbestands-mäs- siges, rechtswidriges, schuldhaftes und mit Strafe bedrohtes Verhalten vor, der Täter ist also schuldig zu sprechen, kann aber von Strafe befreit werden und bleibt daher ohne Strafsanktion. Eine Strafbefreiung gestützt auf Art.