176a StPO durchaus vorliegt. Auf die im Weiteren frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es gemäss Art. 173 Abs. 3 StGB nur im Ermessen des Richters und nicht des Untersuchungsorgans liege, über den in Art. 177 Abs. 3 StGB festgehaltenen Strafbefreiungsgrund zu befinden. Das Verfahren habe deshalb durch die als Untersuchungsorgan tätige Kreisvizepräsidentin nicht eingestellt werden dürfen, zumal sie auch die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 177 Abs. 1 StGB anerkannt habe. Sie hätte vielmehr als Richterin in der Sache entscheiden und die Beklagten vorerst schuldig sprechen müssen.