1. Gegen Untersuchungshandlungen sowie gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten kann gemäss Art. 176a StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde nach Art. 138 StPO geführt werden. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Vorliegend trägt die angefochtene Verfügung zwar den Titel „Abschreibungsverfügung“. Korrekt hätte sie jedoch mit Einstellungsverfügung bezeichnet werden müssen, womit ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 176a StPO durchaus vorliegt.