Die Kreisvizepräsidentin verwies in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2003 auf die Erwägungen in der Verfügung vom 24. September 2003. C. und B. liessen sich mit Schreiben vom 2. November 2003 vernehmen und bemerkten, dass sie zum Sachverhalt nichts mehr hinzufügen könnten, was nicht auch schon in der Vernehmlassung zu Handen des Kreisamtes Fünf Dörfer ausgeführt worden sei. 4 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :