G. Gegen diese Verfügung reichte A. mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden ein. Darin wird die Aufhebung der Einstellungsverfügung der Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer begehrt und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz beantragt. Die Kreisvizepräsidentin verwies in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2003 auf die Erwägungen in der Verfügung vom 24. September 2003.