F. Mit Abschreibungsverfügung (recte: Einstellungsverfügung) vom 24. September 2003 entschied die Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer in der Sache wie folgt: „1. Das Verfahren gegen C. und B. betreffend Ehrverletzung wird gemäss Art. 177 Abs. 3 eingestellt. 2. Die kreisamtlichen Untersuchungs- und Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Klägers. 3. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen diese Verfügung bei der Beschwerdekammer des Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde geführt werden (Art. 138 u. 139 StPO). 4. (Mitteilung).“