schuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. Mai 2003 gegeben. Diese nahmen mit Schreiben vom 22. Mai 2002 zu den Beschuldigungen durch A. Stellung und wiesen auf eventuelle Zeugen hin, die ebenfalls Angaben zum Geschehenen machen könnten. Zudem wurde bemerkt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb A. nun in derselben Angelegenheit Klage führe, obwohl er sich vor dem Untersuchungsrichteramt bezüglich der Auseinandersetzung reuig zeigte.