Fünf Dörfer einzureichen. 2. Herr B. sowie Herr C. (Beklagte) werden nach Ablauf dieser Frist von der Klage sowie einer allfälligen Ergänzungsschrift hierzu, in Kenntnis gesetzt. 3. Beide Parteien haben, ebenfalls bis zum 25. April 2003, eine Kostenvorschuss von je Fr. 700.-- mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen (Art. 167 Abs. 4 StPO), mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei unbenutztem Ablauf die Klage oder die Anträge des Angeschuldigten abgeschrieben werden. 4. (Mitteilung).“