D. Am 18. März 2003 wurde zwischen den Parteien vor dem Kreisamt Fünf Dörfer eine Sühneverhandlung durchgeführt; eine Einigung konnte jedoch nicht herbeigeführt werden und der Kreispräsident Fünf Dörfer erliess mit Verfügung vom 4. April 2003 Folgendes: „1. Herr A. (Kläger) wird im Sinne von Art. 165 StPO Gelegenheit geboten, allenfalls seine Klage bis zum 25. April 2003 schriftlich zu ergänzen und sämtliche Beweismittel innert der gleichen Frist zu nennen und an das Kreisamt Fünf Dörfer einzureichen.