A. habe sich anlässlich dieser Einvernahme bei ihm entschuldigt und er habe daraufhin den gegen A. gestellten Strafantrag wegen Körperverletzung und Tätlichkeiten zurückgezogen. Er sei aufgrund der Einigung vor dem Untersuchungsrichter auch davon ausgegangen, dass die von A. gegen ihn und seinen Sohn eingereichte Ehrverletzungsklage als zurückgezogen gelte.