{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-51_2003-11-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097602297c86995900532fbb8139380f61f0d29cddb219445cf65922cb978060d4a9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097602297c86995900532fbb8139380f61f0d29cddb219445cf65922cb978060d4a9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_51", "Checksum": "b0facc72bc3042b027460c253621a59d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.11.2003 BK 2003 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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C. und B. liessen sich mit Schreiben vom 2. November\n2003 vernehmen und bemerkten, dass sie zum Sachverhalt nichts mehr hinzufügen könnten, was nicht auch schon in der Vernehmlassung zu Handen des Kreisamtes Fünf Dörfer ausgeführt worden sei.\n4\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Untersuchungshandlungen sowie gegen Ablehnungs- und\nEinstellungsverfügungen des Kreispräsidenten kann gemäss Art. 176a StPO bei\nder Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde\nnach Art. 138 StPO geführt werden. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen,\nseit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Vorliegend trägt die angefochtene Verfügung zwar den Titel „Abschreibungsverfügung“. Korrekt hätte sie jedoch mit\nEinstellungsverfügung bezeichnet werden müssen, womit ein Anfechtungsobjekt\nim Sinne von Art. 176a StPO durchaus vorliegt. Auf die im Weiteren frist- und\nformgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.\n\n2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es gemäss Art. 173\nAbs. 3 StGB nur im Ermessen des Richters und nicht des Untersuchungsorgans\nliege, über den in Art. 177 Abs. 3 StGB festgehaltenen Strafbefreiungsgrund zu\nbefinden. Das Verfahren habe deshalb durch die als Untersuchungsorgan tätige\nKreisvizepräsidentin nicht eingestellt werden dürfen, zumal sie auch die Erfüllung\ndes Tatbestandes von Art. 177 Abs. 1 StGB anerkannt habe. Sie hätte vielmehr\nals Richterin in der Sache entscheiden und die Beklagten vorerst schuldig sprechen müssen.\n\na) Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter einen oder beide\nTäter von Strafe befreien, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder einer Tätlichkeit erwidert worden ist. Dabei handelt es sich um\neinen fakultativen Strafbefreiungsgrund; das heisst, es liegt ein tatbestands-mäs-\nsiges, rechtswidriges, schuldhaftes und mit Strafe bedrohtes Verhalten vor, der\nTäter ist also schuldig zu sprechen, kann aber von Strafe befreit werden und\nbleibt daher ohne Strafsanktion. Eine Strafbefreiung gestützt auf Art. 177 Abs. 3\nStGB ist durch das Gesetz ausdrücklich dem Ermessen des Richters vorbehalten\nund darf nur durch ihn und nicht durch Untersuchungsorgane ausgeübt werden\n(PKG 1991 Nr. 51; Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II-Riklin, N 16 zu Art. 177\nStGB). Eine Einstellungsverfügung ist zudem nur zu erlassen, wenn aufgrund\ndes Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen\neiner straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch\nerwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die\ndas Beweisergebnis beeinflussen könnten (PKG 1991 Nr. 51).\n5\n\nb) Vorliegend stellte die Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer mit Abschreibungsverfügung (recte: Einstellungsverfügung) vom 24. September 2003 das\nVerfahren gegen C. und B. in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB ein, da die\nBeschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung erwidert worden sei. Die\nKreisvizepräsidentin amtete jedoch nicht als Richterin und hätte somit auch nicht\nden Ermessensentscheid gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB aussprechen dürfen. Zudem bejahte die Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer mit der Begründung, die Beschimpfung sei mit einer Beschimpfung erwidert worden, implizit die Erfüllung\ndes Tatbestandes. Sie hätte somit bei erfülltem Tatbestand, selbst wenn sie vom\nErmessen gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB hätte Gebrauch machen können, das\nVerfahren keinesfalls einstellen dürfen. Denn auch der Richter hat, wenn er die\nTäter in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB von Strafe befreien will, diese\nvorerst für die Beschimpfung schuldig zu sprechen. Dem Einwand des Beschwerdeführers ist somit diesbezüglich zu folgen und die Beschwerde deshalb gutzuheissen.\n\nSeine Eventualbegründung, die Kreisvizepräsidentin hätte als Richterin\ndie Beklagten C. und B. schuldig sprechen müssen und dann in Anwendung von\nArt. 177 Abs. 3 StGB eventuell von Strafe Umgang nehmen können, ist jedoch\nnicht zutreffend. Gemäss Art. 165 Abs. 3 StPO hat die Kreisvizepräsidentin Fünf\nDörfer im vorliegenden Fall, da sie den Tatbestand der Beschimpfung als erfüllt\nbetrachtete, eine Anklageverfügung an den Bezirksgerichtsausschuss zu erheben. Sie ist demnach für die Beurteilung der Ehrverletzungsklage nicht zuständig\nund hätte somit auch nicht als Richterin über die Sache befinden können. Sollte\nsie hingegen nach erneuter Prüfung zum Schluss gelangen, dass aufgrund des\nUntersuchungsergebnisses andere als die vorliegend erwähnten Gründe eine\nEinstellung rechtfertigen, so wäre eine erneute Einstellungsverfügung zu erlassen. Die angefochtene Abschreibungsverfügung (recte: Einstellungsverfügung)\nist deshalb aufzuheben und an die Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer zurückzuweisen, welche das Verfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen hat.\n\n3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Bei\ndiesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des Kantons eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen.\n6\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n"}