{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-51_2003-11-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097602297c86995900532fbb8139380f61f0d29cddb219445cf65922cb978060d4a9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097602297c86995900532fbb8139380f61f0d29cddb219445cf65922cb978060d4a9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_51", "Checksum": "b0facc72bc3042b027460c253621a59d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.11.2003 BK 2003 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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November 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 51\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichterin Heinz-Bommer und Kantonsrichter\nRehli, Aktuarin ad hoc van der Wees.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes A., Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Franco Giacometti, c/o Anwaltsbüro Buchli Caviezel Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur,\n\ngegen\n\ndie Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 24. September 2003, mitgeteilt am 26. September 2003, in Sachen gegen B. und C., beide\nBeschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Ehrverletzung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 27. Dezember 2002 reichte A. beim Kreisamt Fünf Dörfer eine\nEhrverletzungsklage gegen B. und C. ein. Darin wurde Letzteren vorgeworfen, A.\nanlässlich eines Restaurantbesuchs am 30. September 2002 beleidigt und provoziert zu haben. B. habe A. einen Frevler genannt und zudem gesagt, er und\nsein Bruder hätten überall Wirtshausverbot. Am gleichen Abend kam es noch zu\nweiteren Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten, worauf C. gegen A.\nStrafantrag wegen Körperverletzung und Tätlichkeiten stellte.\n\nB. Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 lud der Kreispräsident Fünf\nDörfer A. sowie C. und B. zu einer Sühneverhandlung auf den 18. März 2003 vor.\nC. reichte daraufhin am 13. März 2003 eine Stellungnahme zu den gegen ihn und\nseinen Sohn erhobenen Vorwürfen ein. Insbesondere wies er darin auf die am\n23. Januar 2003 zwischen ihm und A. vor dem Untersuchungsrichteramt Chur\nstatt gefundene Konfronteinvernahme hin. A. habe sich anlässlich dieser Einvernahme bei ihm entschuldigt und er habe daraufhin den gegen A. gestellten Strafantrag wegen Körperverletzung und Tätlichkeiten zurückgezogen. Er sei aufgrund der Einigung vor dem Untersuchungsrichter auch davon ausgegangen,\ndass die von A. gegen ihn und seinen Sohn eingereichte Ehrverletzungsklage als\nzurückgezogen gelte.\n\nD. Am 18. März 2003 wurde zwischen den Parteien vor dem Kreisamt\nFünf Dörfer eine Sühneverhandlung durchgeführt; eine Einigung konnte jedoch\nnicht herbeigeführt werden und der Kreispräsident Fünf Dörfer erliess mit Verfügung vom 4. April 2003 Folgendes:\n„1. Herr A. (Kläger) wird im Sinne von Art. 165 StPO Gelegenheit geboten, allenfalls seine Klage bis zum 25. April 2003 schriftlich zu ergänzen und sämtliche Beweismittel innert der gleichen Frist zu nennen\nund an das Kreisamt Fünf Dörfer einzureichen.\n2. Herr B. sowie Herr C. (Beklagte) werden nach Ablauf dieser Frist von\nder Klage sowie einer allfälligen Ergänzungsschrift hierzu, in Kenntnis gesetzt.\n3. Beide Parteien haben, ebenfalls bis zum 25. April 2003, eine Kostenvorschuss von je Fr. 700.-- mit beiliegendem Einzahlungsschein zu\nüberweisen (Art. 167 Abs. 4 StPO), mit dem ausdrücklichen Hinweis,\ndass bei unbenutztem Ablauf die Klage oder die Anträge des Angeschuldigten abgeschrieben werden.\n4. (Mitteilung).“\n\nDie Möglichkeit der Ergänzungsschrift nahm A. mit Schreiben vom 25.\nApril 2003 wahr und wies darin nochmals auf die Auseinandersetzung zwischen\nihm, C. und B. hin. Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 wurde sodann den Ange-\n3\n\nschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. Mai 2003 gegeben.\nDiese nahmen mit Schreiben vom 22. Mai 2002 zu den Beschuldigungen durch\nA. Stellung und wiesen auf eventuelle Zeugen hin, die ebenfalls Angaben zum\nGeschehenen machen könnten. Zudem wurde bemerkt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb A. nun in derselben Angelegenheit Klage führe, obwohl er sich\nvor dem Untersuchungsrichteramt bezüglich der Auseinandersetzung reuig\nzeigte.\n\nF. Mit Abschreibungsverfügung (recte: Einstellungsverfügung) vom\n24. September 2003 entschied die Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer in der Sache\nwie folgt:\n„1. Das Verfahren gegen C. und B. betreffend Ehrverletzung wird\ngemäss Art. 177 Abs. 3 eingestellt.\n2. Die kreisamtlichen Untersuchungs- und Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Klägers.\n3. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen diese Verfügung bei der Beschwerdekammer des Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der\nschriftlichen Mitteilung Beschwerde geführt werden (Art. 138 u. 139\nStPO).\n4. (Mitteilung).“\n\nBegründet wurde die Verfügung damit, dass die Beschimpfung unmittelbar\nmit einer Beschimpfung erwidert worden sei. In Anwendung des Art. 177 StGB\nseien deshalb die Angeklagten von Strafe zu befreien.\n\n"}