3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 167 Abs. 5 StPO). Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. 6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Abschreibungsverfügung wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3. Mitteilung an: __________