liche Rechtspflege an den hierfür zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten weiterzuleiten. Der Entscheid hinsichtlich des Kostenvorschusses und der Sicherstellung der ausseramtlichen Kosten ist solange zu sistieren, bis der Bezirksgerichtspräsident E. das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung behandelt hat. Im Resultat ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.