b) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 14. August 2003 beim Kreispräsidenten C. ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Der Kreispräsident C. hat dieses Gesuch behandelt beziehungsweise dem Beschwerdeführer Frist zur Ergänzung des Gesuches gewährt und, nachdem die geforderten Unterlagen nicht nachgereicht wurden, die Bezahlung des Kostenvorschusses als Rückzug des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gewertet.