Dies aus der Überlegung, dass der über die unentgeltliche Rechtspflege befindende Richter die Erfolgsaussichten des vom Gesuchsteller angestrebten Verfahrens zu prüfen hat und dafür der in der Hauptsache zuständige Richter am besten geeignet erscheint. Somit ist für die unentgeltliche Rechtspflege stets, das heisst auch im Vermittlungsverfahren, der später für die Beurteilung der Hauptsache zuständige Sachrichter anzugehen. Dies führt dazu, dass der Kreispräsident wohl in seiner Funktion als Einzelrichter, jedoch nicht in seiner Funktion als Vermittler, über die unentgeltliche Rechtspflege befinden kann.