43 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Wortlauts liegt es nahe, dass das Gesetz sachlich und funktionell die Kompetenz zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dem in der Hauptsache zuständigen Einzelrichter beziehungsweise dem Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Kollegialgerichts übertragen will. Dies aus der Überlegung, dass der über die unentgeltliche Rechtspflege befindende Richter die Erfolgsaussichten des vom Gesuchsteller angestrebten Verfahrens zu prüfen hat und dafür der in der Hauptsache zuständige Richter am besten geeignet erscheint.