Der jeweils zuständige Richter kann von den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens angemessene Kostenvorschüsse verlangen und dafür Frist ansetzten mit der Androhung, dass bei deren unbenutzten Ablauf die Klage oder die Anträge des Angeschuldigten abgeschrieben werden. Dabei finden für unbemittelte Parteien die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege Anwendung. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim zuständigen Einzelrichter, beim Präsidenten des angerufenen erstinstanzlichen Gerichts und für das Rechtsmittelverfahren beim Präsidenten der angerufenen Instanz einzureichen (Art. 43 Abs. 1 ZPO).