2. a) Bei Vergehen gegen die Ehre finden im Strafverfahren die besonderen, dem Zivilverfahren angenäherten Vorschriften von Art. 162 ff. StPO Anwendung. Ergänzend finden die Vorschriften des ordentlichen Strafverfahrens und subsidiär jene der Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 162 StPO). Der jeweils zuständige Richter kann von den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens angemessene Kostenvorschüsse verlangen und dafür Frist ansetzten mit der Androhung, dass bei deren unbenutzten Ablauf die Klage oder die Anträge des Angeschuldigten abgeschrieben werden.