Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei jedoch davon auszugehen, dass dieses abzuweisen wäre. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit geboten worden, das mangelhafte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ergänzen. Indem er innert der angesetzten Frist den Kostenvorschuss geleistet habe, sei davon auszugehen, dass er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen habe. Da A. bereits mit Schreiben vom 4. August 2003 eine Nachfrist unter Androhung der Säumnisfolgen angesetzt worden sei, sei das Verfahren infolge der nicht erbrachten Sicherheitsleistung abzuschreiben. Diese Vorgehensweise ist nun aber nicht korrekt. 4