Die Bestimmungen über die Sicherheitsleistung der Kosten der Gegenpartei seien somit analog anwendbar. Dem Beschwerdeführer sei gemäss Art. 41 ZPO mit Schreiben vom 4. August 2003 eine Nachfrist bis zum 15. August 2003 gewährt worden, um den Kostenvorschuss und die verfügte Sicherheitsleistung zu bezahlen. Gleichzeitig sei A. darauf hingewiesen worden, dass bei Nichteinhaltung der Frist das Verfahren gestützt auf Art. 39 ZPO abgeschrieben werde. Der Beschwerdeführer habe zwar innert Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei jedoch davon auszugehen, dass dieses abzuweisen wäre.