Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Der Kreispräsident C. hat das Ehrverletzungsverfahren infolge Nichtleistung der verfügten Sicherheitsleistung abgeschrieben. Zur Begründung wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, gemäss Art. 167 StPO könne der zuständige Richter in jedem Stadium des Verfahrens angemessene Kostenvorschüsse verlangen. Die Frage, ob er auch die Sicherstellung der aus-seramtli- chen Kosten anordnen könne, werde nicht geregelt. Der Ehrverletzungsprozess sei ein stark an den Zivilprozess angelehntes Verfahren. Die Bestimmungen über die Sicherheitsleistung der Kosten der Gegenpartei seien somit analog anwendbar.