D. Dagegen erhob A. am 16. Oktober 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Er beantragt: „1. Die Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 19. bzw. 29. 10. 2003 sei aufzuheben. 2. Das Verfahren sei wieder aufzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) für beide Instanzen zulasten der Beschwerdegegnerin.“ B. liess mit Vernehmlassung vom 14. November 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Der Kreispräsident C. beantragt in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2003 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.