C. Mit Verfügung vom 16. September 2003, mitgeteilt am 19. September 2001, erkannte der Kreispräsident C.: „1. Das Verfahren U/Nr. 2002/186 wird infolge Nichtleistung der verfügten Sicherheitsleistung abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 450.-- gehen zulasten des Klägers. Der Kläger hat die Beklagte ausseramtlich mit Fr. 2'000.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ 3