Darauf wurde er mit Schreiben des Kreispräsidenten C. vom 18. August 2003 aufgefordert, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu ergänzen, zumal der Grundbedarf aufgrund der vorhandenen Angaben nicht berechnet werden konnte. Am 27. August 2003 teilte A. dem Kreispräsidenten C. mit, aufgrund verschiedener Termine im Ausland sei er nicht in der Lage, die geforderten Zahlen innert Frist zusammenzustellen, weshalb er um eine Fristerstreckung bis zum 15. September 2003 ersuche. Mit Verfügung vom 28. August 2003 wurde ihm diese Fristerstreckung gewährt.