Am 31. Juli 2003 leistete B. den geforderten Kostenvorschuss. Nachdem A. innert Frist weder den Kostenvorschuss noch die Sicherstellung leistete, wurde ihm mit Schreiben des Kreispräsidenten C. vom 4. August 2003 eine Nachfrist bis zum 15. August 2003 gewährt, um die besagten Zahlungen zu tätigen. Am 14. August 2003 ersuchte A. den Kreispräsidenten C. um unentgeltliche Prozessführung. Darauf wurde er mit Schreiben des Kreispräsidenten C. vom 18. August 2003 aufgefordert, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu ergänzen, zumal der Grundbedarf aufgrund der vorhandenen Angaben nicht berechnet werden konnte.