B. B. liess mit Stellungnahme vom 26. März 2003 beantragen, A. sei zu verpflichten, Fr. 3'000.-- zur Sicherstellung der mutmasslichen ausseramtlichen Kosten zu hinterlegen. Mit Verfügung des Kreispräsidenten C. vom 7. Juli 2003 wurden die Parteien aufgefordert, je einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu bezahlen. Darüber hinaus wurde A. verpflichtet, Fr. 3'000.-- zur Sicherstellung der ausseramtlichen Kosten zu hinterlegen. Am 31. Juli 2003 leistete B. den geforderten Kostenvorschuss.