A. Am 10. Juli 2002 reichte A. eine Ehrverletzungsklage gegen B. beim Kreispräsidenten C. ein. Da die am 17. Oktober 2002 vor dem Kreispräsidenten C. durchgeführte Sühneverhandlung erfolglos blieb, wurde dem Kläger Frist zur Ergänzung der Klage angesetzt.