{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-50_2003-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f2fe1ae522a3174eb8c14ebfce406135341855228e95fea8b64322da553ff52edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f2fe1ae522a3174eb8c14ebfce406135341855228e95fea8b64322da553ff52edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_50", "Checksum": "3cdaa56720125e31887e1d79a59639e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 24.11.2003 BK 2003 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Ehrverletzungsprozess\nsei ein stark an den Zivilprozess angelehntes Verfahren. Die Bestimmungen über\ndie Sicherheitsleistung der Kosten der Gegenpartei seien somit analog anwendbar. Dem Beschwerdeführer sei gemäss Art. 41 ZPO mit Schreiben vom 4. August 2003 eine Nachfrist bis zum 15. August 2003 gewährt worden, um den Kostenvorschuss und die verfügte Sicherheitsleistung zu bezahlen. Gleichzeitig sei\nA. darauf hingewiesen worden, dass bei Nichteinhaltung der Frist das Verfahren\ngestützt auf Art. 39 ZPO abgeschrieben werde. Der Beschwerdeführer habe zwar\ninnert Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Aufgrund der\neingereichten Unterlagen sei jedoch davon auszugehen, dass dieses abzuweisen wäre. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit geboten worden, das mangelhafte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ergänzen. Indem er innert der\nangesetzten Frist den Kostenvorschuss geleistet habe, sei davon auszugehen,\ndass er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen habe. Da A.\nbereits mit Schreiben vom 4. August 2003 eine Nachfrist unter Androhung der\nSäumnisfolgen angesetzt worden sei, sei das Verfahren infolge der nicht erbrachten Sicherheitsleistung abzuschreiben. Diese Vorgehensweise ist nun aber nicht\nkorrekt.\n4\n\n2. a) Bei Vergehen gegen die Ehre finden im Strafverfahren die besonderen, dem Zivilverfahren angenäherten Vorschriften von Art. 162 ff. StPO Anwendung. Ergänzend finden die Vorschriften des ordentlichen Strafverfahrens und\nsubsidiär jene der Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 162 StPO). Der jeweils\nzuständige Richter kann von den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens angemessene Kostenvorschüsse verlangen und dafür Frist ansetzten mit der Androhung, dass bei deren unbenutzten Ablauf die Klage oder die Anträge des Angeschuldigten abgeschrieben werden. Dabei finden für unbemittelte Parteien die\nBestimmungen der Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege Anwendung. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim zuständigen Einzelrichter, beim Präsidenten des angerufenen erstinstanzlichen Gerichts und für das Rechtsmittelverfahren beim Präsidenten der\nangerufenen Instanz einzureichen (Art. 43 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Wortlauts\nliegt es nahe, dass das Gesetz sachlich und funktionell die Kompetenz zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dem in der Hauptsache zuständigen\nEinzelrichter beziehungsweise dem Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Kollegialgerichts übertragen will. Dies aus der Überlegung, dass der über\ndie unentgeltliche Rechtspflege befindende Richter die Erfolgsaussichten des\nvom Gesuchsteller angestrebten Verfahrens zu prüfen hat und dafür der in der\nHauptsache zuständige Richter am besten geeignet erscheint. Somit ist für die\nunentgeltliche Rechtspflege stets, das heisst auch im Vermittlungsverfahren, der\nspäter für die Beurteilung der Hauptsache zuständige Sachrichter anzugehen.\nDies führt dazu, dass der Kreispräsident wohl in seiner Funktion als Einzelrichter,\njedoch nicht in seiner Funktion als Vermittler, über die unentgeltliche Rechtspflege befinden kann. Dies gilt insbesondere auch im Privatstrafklageverfahren\nbetreffend Ehrverletzung (vgl. PKG 2001 Nr. 10).\n\nb) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 14. August 2003\nbeim Kreispräsidenten C. ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt.\nDer Kreispräsident C. hat dieses Gesuch behandelt beziehungsweise dem Beschwerdeführer Frist zur Ergänzung des Gesuches gewährt und, nachdem die\ngeforderten Unterlagen nicht nachgereicht wurden, die Bezahlung des Kostenvorschusses als Rückzug des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gewertet. Der Kreispräsident C. hat dabei aber übersehen, dass - wie vorstehend ausgeführt - für die unentgeltliche Rechtspflege im Vermittlungsstadium der nachmalig in der Hauptsache zuständige Bezirksgerichtspräsident, sei es als Einzelrichter oder als Präsident des Kollegialgerichts, zuständig ist. Demnach ist der\nKreispräsident C. verpflichtet, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgelt-\n5\n\nliche Rechtspflege an den hierfür zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten weiterzuleiten. Der Entscheid hinsichtlich des Kostenvorschusses und der Sicherstellung der ausseramtlichen Kosten ist solange zu sistieren, bis der Bezirksgerichtspräsident E. das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung behandelt hat. Im Resultat ist die Beschwerde somit gutzuheissen\nund die angefochtene Verfügung aufzuheben.\n\n3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 167 Abs. 5 StPO). Da der\nBeschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen.\n6\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Abschreibungsverfügung wird aufgehoben.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der\nBeschwerdegegnerin.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin:\n"}