{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-50_2003-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f2fe1ae522a3174eb8c14ebfce406135341855228e95fea8b64322da553ff52edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f2fe1ae522a3174eb8c14ebfce406135341855228e95fea8b64322da553ff52edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_50", "Checksum": "3cdaa56720125e31887e1d79a59639e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 24.11.2003 BK 2003 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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November 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 50\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichterin Heinz-Bommer und Kantonsrichter\nRehli, Aktuarin Mosca.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes A., Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten C. vom 16. September 2003,\nmitgeteilt am 19. September 2003, in Sachen des Beschwerdeführers gegen B.,\nBeschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf,\nPostfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur,\n\nbetreffend Ehrverletzung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 10. Juli 2002 reichte A. eine Ehrverletzungsklage gegen B. beim\nKreispräsidenten C. ein. Da die am 17. Oktober 2002 vor dem Kreispräsidenten\nC. durchgeführte Sühneverhandlung erfolglos blieb, wurde dem Kläger Frist zur\nErgänzung der Klage angesetzt.\n\nB. B. liess mit Stellungnahme vom 26. März 2003 beantragen, A. sei zu\nverpflichten, Fr. 3'000.-- zur Sicherstellung der mutmasslichen ausseramtlichen\nKosten zu hinterlegen. Mit Verfügung des Kreispräsidenten C. vom 7. Juli 2003\nwurden die Parteien aufgefordert, je einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu\nbezahlen. Darüber hinaus wurde A. verpflichtet, Fr. 3'000.-- zur Sicherstellung\nder ausseramtlichen Kosten zu hinterlegen. Am 31. Juli 2003 leistete B. den geforderten Kostenvorschuss. Nachdem A. innert Frist weder den Kostenvorschuss\nnoch die Sicherstellung leistete, wurde ihm mit Schreiben des Kreispräsidenten\nC. vom 4. August 2003 eine Nachfrist bis zum 15. August 2003 gewährt, um die\nbesagten Zahlungen zu tätigen. Am 14. August 2003 ersuchte A. den Kreispräsidenten C. um unentgeltliche Prozessführung. Darauf wurde er mit Schreiben\ndes Kreispräsidenten C. vom 18. August 2003 aufgefordert, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu ergänzen, zumal der Grundbedarf aufgrund der\nvorhandenen Angaben nicht berechnet werden konnte. Am 27. August 2003 teilte\nA. dem Kreispräsidenten C. mit, aufgrund verschiedener Termine im Ausland sei\ner nicht in der Lage, die geforderten Zahlen innert Frist zusammenzustellen, weshalb er um eine Fristerstreckung bis zum 15. September 2003 ersuche. Mit Verfügung vom 28. August 2003 wurde ihm diese Fristerstreckung gewährt. Mit Fax-\nSchreiben vom 15. September 2003 an das Kreisamt C. reichte A. eine Kopie\ndes Einzahlungsbeleges betreffend den Kostenvorschuss ein. Darüber hinaus\nverkündete er, er könne die geforderte Sicherstellung erst auf den 15. Oktober\n2003 leisten.\n\nC. Mit Verfügung vom 16. September 2003, mitgeteilt am 19. September\n2001, erkannte der Kreispräsident C.:\n„1. Das Verfahren U/Nr. 2002/186 wird infolge Nichtleistung der verfügten Sicherheitsleistung abgeschrieben.\n2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 450.-- gehen zulasten\ndes Klägers. Der Kläger hat die Beklagte ausseramtlich mit Fr.\n2'000.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen.\n3. (Rechtsmittelbelehrung)\n4. (Mitteilung)“\n3\n\nD. Dagegen erhob A. am 16. Oktober 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Er beantragt:\n„1. Die Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom\n19. bzw. 29. 10. 2003 sei aufzuheben.\n2. Das Verfahren sei wieder aufzunehmen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer)\nfür beide Instanzen zulasten der Beschwerdegegnerin.“\n\nB. liess mit Vernehmlassung vom 14. November 2003 die kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde beantragen. Der Kreispräsident C. beantragt in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2003 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n"}