Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass F. nach dem damaligen Sicherheitsstandart nicht wissen musste, dass - um eine Querlage des Karabiners zu vermeiden - man einen Reepschnur-, Band- oder Seilring in die beiden Metallringe einknüpfen und in diesen den Twist- lock-Karabiner hätte einhängen müssen. Nach dem gegenständlichen Unfall hat sich die Lehrmeinung geändert und die Forderung nach vollständiger Redundanz beim Flying-Fox dürfte sich durchsetzen (vgl. Ergänzungsgutachten vom 13. November 2001, act. B 19).