Selbst aber wenn F. die Instruktion erteilt hätte, man dürfe sich an der Schlinge festhalten, ist dies nicht relevant. Denn wie H. in seinem Gutachten vom 25. Juli 2000 (act. 2.14, S. 4) festgehalten hat, muss damit gerechnet werden, dass bei Angst reflexartig festgehalten werde. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass F. nach dem damaligen Sicherheitsstandart nicht wissen musste, dass - um eine Querlage des Karabiners zu vermeiden - man einen Reepschnur-, Band- oder Seilring in die beiden Metallringe einknüpfen und in diesen den Twist- lock-Karabiner hätte einhängen müssen.