Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat somit zu Recht die Strafuntersuchung gegen F. wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt. Im Übrigen ist die Staatsanwaltschaft jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass die Einstellungsverfügungen sorgfältig zu begründen sind (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 165). Im vorliegenden Fall fehlt eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Zeugenaussagen.