Die Aussagen sind nach dem Gesagten in Bezug auf die Instruktion nicht klar. Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses kann nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit behauptet werden, F. habe eine fehlerhafte Weisung erteilt. Mit anderen Worten sind nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines tatbestandsmässigen Verhaltens von F. vorhanden. Ebensowenig sind weitere Beweismittel ersichtlich, welche an die- 10