Die wiedergegebenen Zeugenaussagen weisen grosse Widersprüche auf. Während J. behauptete, der Bergführer habe die Weisung erteilt, wegen der Verletzungsgefahr am unteren Teil der Schlinge festzuhalten, berichtete G., es sei empfohlen worden, sich nicht an der Bandschlinge festzuhalten. I. konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob spezielle Anweisungen bezüglich der Handhaltung gegeben worden sind. Der Beschwerdeführer wiederum führte am Tag nach dem Unfall aus, F. habe instruiert, er solle zuerst am Verbindungsband halten und dann loslassen.