Diese Rüge kann nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer selbst sagte am Tag nach dem Unfall aus, der Bergführer habe ihn dahingehend instruiert, er solle springen und sich zuerst am Verbindungsband halten und später dann loslassen (act. 2.5). Anlässlich der rogatorischen Einvernahme vom 24. August 2001 bemerkte A. als Zeuge, F. habe befohlen, „springt raus“. Die Geschwindigkeit, die erreicht werden sollte, sei nötig, um das andere Ende der Schlucht zu erreichen. Der Bergführer habe sodann bemerkt, der Spass sei grösser, wenn die Teilnehmer die Arme ausstrecken würden, jedoch sollte bei Angst festgehalten werden (act. B 14, S. 3).