Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach Ansicht des Experten H. ist der Unfall auf eine Querlage des Anseilkarabiners in den beiden Metallringen des Anseilgurtes und auf eine gleichzeitig ungünstige Lage der Bandschlinge zurückzuführen (vgl. act. 2.14, S. 4). Die Meinung des Beschwerdeführers, wonach die Unfallursache darin liege, dass der Karabiner schon anfänglich nicht geschlossen gewesen sei, wird vom Experten somit nicht geteilt. Wie bereits in BK 02/20 ausgeführt, entsprach im Weiteren die Art und Weise wie der Bergführer den Beschwerdeführer angeseilt hat dem zu diesem Zeitpunkt üblichen Sicherheitsstandart.