Sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch G. hätten als Zeugen ausgesagt, der Bergführer F. hätte keine Kontrolle des Karabiners vorgenommen. Selbst aber wenn man die unwahrscheinlichere Ursachenvariante der Querlage des Karabiners in Betracht ziehen würde, wäre es nach Ansicht des Beschwerdeführers die Pflicht des Bergführers gewesen, den Karabiner so in Längsrichtung anzubringen, dass sich dieser keinesfalls drehen könne. Dem Gutachten könne entnommen werden, dass - wenn der Karabinerhaken nicht ordnungsgemäss eingehängt werde - das Risiko des Öffnens gegeben sei, wobei auch ein Bergführer dieses Risiko hätte erkennen müssen.